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Anpassung Richtlinien Dispensationsgesuche

Aktualisiert: vor 6 Tagen


Liebe Eltern, Liebe Erziehungsberechtigte


Per 01.04.2026 aktualisiert die Kreisschule Mutschellen ihr Reglement für Dispensationsgesuche.


Es wird sich in Zukunft an folgendes Reglement gerichtet:



Reglement: Dispensationen und Urlaube an der Kreisschule Mutschellen (KSM)


Gültigkeit

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen der Volksschule des Kantons Aargau (insbesondere § 13 der Verordnung über die Volksschule, VO).

Dieses Reglement ordnet die Rahmenbedingungen und Prozesse für Urlaube und Dispensationen, welche über den regulären Bezug von Jokertagen hinausgehen.



Art. 1 Grundsatz und Jokertage (Alternative zum formellen Gesuch)

Für vorhersehbare, kurzfristige Absenzen ohne spezifische Begründungspflicht steht den Erziehungsberechtigten der Jokertag zur Verfügung.


  • Bezug: Der Bezug eines Jokertags erfolgt direkt und rein digital über die Klapp-App.


  • Vorteil: Dieser Weg ist administrativ einfach, schnell und erfordert kein formelles, schriftliches Gesuch bei der Schule.



Art. 2 Bewilligungspflichtige Dispensationen

Gesuche, die das Kontingent der Jokertage überschreiten oder unter die gesetzlich definierten Urlaubsgründe fallen, bedürfen zwingend einer formellen Bewilligung. Gemäss § 13 Abs. 2 lit. b–f VO Aargau gelten insbesondere folgende Kategorien als bewilligungspflichtige Urlaubsgründe:


  • Besondere Anlässe im persönlichen Umfeld (z. B. ausserordentliche familiäre Ereignisse).


  • Hohe religiöse Feiertage oder entsprechende besondere Anlässe anderer Glaubensgemeinschaften (unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemässem Ermessen).


  • Wissenschaftliche, kulturelle oder sportliche Anlässe von besonderer Bedeutung.


  • Förderung besonderer Begabungen.


  • Schnupperlehren und vergleichbare berufsvorbereitende Anlässe.



Art. 3 Formvorschriften und Verantwortung


  • Schriftlichkeit: Dispensationsgesuche gemäss Art. 2 müssen ausnahmslos schriftlich eingereicht werden.


  • Unterschriften: Das Gesuch ist zwingend von allen Erziehungsberechtigten (Inhaberinnen/Inhaber der elterlichen Sorge) zu unterzeichnen.


  • Verantwortung: Die vollständige und fristgerechte Einreichung des Gesuchs liegt in der alleinigen Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Unvollständige Anträge werden nicht materiell geprüft und zur Nachbesserung retourniert.



Art. 4 Einreichefrist

Um eine seriöse Prüfung und Unterrichtsplanung zu gewährleisten, gelten folgende verbindliche Fristen:


  • Regelfrist (Mindestens 4 Wochen vorher):

    Für alle Dispensationsgesuche (z. B. hohe religiöse Feiertage, kulturelle/sportliche Anlässe, Schnupperlehren oder längere Absenzen) muss das Gesuch spätestens einen Monat (4 Wochen) vor dem geplanten Urlaub eingereicht werden.


  • Ausnahme bei Langzeitabsenzen (Über 30 Unterrichtstage):

    Gesuche für einen Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen werden gemäss § 13 Abs. 4 VO Aargau nur behandelt, wenn zusammen mit dem Gesuch eine vollständige, vorab erstellte Unterrichtsplanung mit den relevanten Lerninhalten gemäss Aargauer Lehrplan eingereicht wird.



Art. 5 Zwingender Inhalt des schriftlichen Gesuchs

Ein gültiges Dispensationsgesuch muss die folgenden drei Kernelemente detailliert darlegen:


  1. Detaillierte Begründung (Wichtige Gründe):

    Die Notwendigkeit der Dispensation ist genau auszuführen.

    Spezialfall religiöse Feiertage: Hierbei sind der Name des Feiertags, die Bedeutung für die Familie, die genaue Dauer sowie die Bestätigung, dass es sich um einen hohen religiösen Feiertag handelt (§ 13 Abs. 2 lit. c VO Aargau), anzugeben.


  2. Darstellung der schulischen Absenz:

    Genaue Auflistung, welche spezifischen Unterrichtslektionen und Fachbereiche durch die Absenz betroffen sind.


  3. Verbindlicher Nachbearbeitungsplan:

    Verpasster Lernstoff muss lückenlos nachgeholt werden. Im Gesuch ist zwingend schriftlich festzuhalten:

    • Welche Lerninhalte verpasst werden.

    • Auf welche Art und Weise diese Inhalte selbstständig nachgeholt werden.

    • Bis zu welchem konkreten Datum die Nacharbeit abgeschlossen ist.

    • Wie und wann allfällige Lernkontrollen oder Prüfungen nachgeholt werden.



Art. 6 Verfahrensablauf und Entscheid


  1. Einreichung bei der Klassenlehrperson (KLP): Das vollständige Gesuch ist im ersten Schritt zwingend der zuständigen Klassenlehrperson zu übergeben.


  2. Prüfung und Stellungnahme: Die KLP prüft das Gesuch aus fachlicher sowie organisatorischer Sicht und verfasst eine schriftliche Stellungnahme. Diese Stellungnahme dient der Schulleitung als wesentliche Entscheidungsgrundlage.


  3. Entscheid der Schulleitung: Die KLP leitet das Dossier an die Schulleitung weiter. Die Schulleitung entscheidet abschliessend über die Bewilligung oder Ablehnung.


  4. Kommunikation: Die Rückmeldung der Schulleitung an die Erziehungsberechtigten erfolgt bei vollständig eingereichten Gesuchen in der Regel innert fünf Arbeitstagen.



Art. 7 Bewilligungspraxis und Einschränkungen


  • Zurückhaltung: Dispensationen werden an der KSM sehr zurückhaltend und ausschliesslich in gut begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Die Anzahl der Dispensationen pro Zyklus ist begrenzt.


  • Ferienverlängerungen: Gesuche, die faktisch einer reinen Verlängerung der Schulferien dienen, werden gemäss kantonaler Praxis nicht bewilligt.


  • Eigenverantwortung: Die Verantwortung für den verpassten Unterrichtsstoff und allfällige schulische Nachteile durch die Absenz liegt vollumfänglich bei den Lernenden sowie deren Erziehungsberechtigten.

 
 
 

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